Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.Mit Ausnahme des Paragraph 128, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
(2)Absatz 2,Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Absatz eins, zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz eins, vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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