§ 120 TKG 2021 Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Anbieter haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer kein Entgelt verlangt werden. Bei vorausbezahlten Diensten hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer auf Anfrage das Restguthaben zu erstatten. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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