Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Recht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
(2)Absatz 2,Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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