§ 108 TKG 2021 Erschwinglichkeit

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise für die in § 106 Abs. 1genannten Dienste sowie das Angebot an entbündelten Diensten im Sinne des Abs. 3 zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise für die in Paragraph 106, Absatz eins g, e, n, a, n, n, t, e, n, Dienste sowie das Angebot an entbündelten Diensten im Sinne des Absatz 3, zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen von Endnutzern mit sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die in § 106 Abs. 1 genannten Dienste nicht mehr erschwinglich sind, hat sie Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, erschwingliche Produkte anzubieten, die dem Universaldienst entsprechen. Dabei kann sie Preise für bestimmte Endnutzerkreise festlegen, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen und sie kann einheitliche nationale Tarife vorschreiben. Werden Anbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber schriftlich zu informieren.Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die in Paragraph 106, Absatz eins, genannten Dienste nicht mehr erschwinglich sind, hat sie Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, erschwingliche Produkte anzubieten, die dem Universaldienst entsprechen. Dabei kann sie Preise für bestimmte Endnutzerkreise festlegen, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen und sie kann einheitliche nationale Tarife vorschreiben. Werden Anbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber schriftlich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf Grund der Bündelung von Produkten Endnutzern Kosten für Einrichtungen oder Dienste auferlegt werden, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid Anbieter verpflichten, Leistungen des Universaldienstes entbündelt anzubieten.
  4. (4)Absatz 4,Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass am Markt keine ausreichenden Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum Kommunikationsnetz und zur Nutzung der vom Universaldienst umfassten Kommunikationsdienste auf Vorauszahlungsbasis bestehen, kann sie mit Bescheid Anbieter zur Bezahlmöglichkeit von Leistungen des Universaldienstes auf Vorauszahlungsbasis verpflichten. Ebenso kann die Regulierungsbehörde mittels Bescheid die Bezahlmöglichkeit des Zugangs zum Kommunikationsnetz in Raten anordnen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Verpflichtung nach Abs. 2 bis Abs. 4 ist nur jenen Anbietern aufzuerlegen, die zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags gemäß § 34a KOG verpflichtet sind. Anbieter unter dieser Umsatzgrenze können ebenfalls verpflichtet werden, soweit sie ihr Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde ausdrücklich, unwiderruflich und schriftlich bekunden. Für diesen Zweck hat die Regulierungsbehörde über geplante Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4 zumindest über eine Zeitspanne von vier Wochen auf ihrer Website zu informieren.Eine Verpflichtung nach Absatz 2 bis Absatz 4, ist nur jenen Anbietern aufzuerlegen, die zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags gemäß Paragraph 34 a, KOG verpflichtet sind. Anbieter unter dieser Umsatzgrenze können ebenfalls verpflichtet werden, soweit sie ihr Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde ausdrücklich, unwiderruflich und schriftlich bekunden. Für diesen Zweck hat die Regulierungsbehörde über geplante Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 bis Absatz 4, zumindest über eine Zeitspanne von vier Wochen auf ihrer Website zu informieren.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 TKG 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 TKG 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 TKG 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 TKG 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 TKG 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TKG 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 TKG 2021
§ 109 TKG 2021