§ 101 TKG 2021 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste tätig ist, gemäß §§ 87 und 89 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:Wird ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste tätig ist, gemäß Paragraphen 87 und 89 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:
    1. 1.Ziffer einsalle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, üben keine Aktivitäten auf Endkundenmärkte für Kommunikationsdienste in der Europäischen Union aus;
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten auf einem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach §§ 92 und 95 oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse gerechtfertigt ist.Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach Paragraphen 92 und 95 oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die nach Abs. 2 verpflichteten Unternehmen haben die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Abs. 1 Z 1 und 2 zu informieren.Die nach Absatz 2, verpflichteten Unternehmen haben die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat die nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, oder wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren gemäß § 89 durchzuführen.Die Regulierungsbehörde hat die nach Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen nach Absatz eins, nicht mehr erfüllt sind, oder wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren gemäß Paragraph 89, durchzuführen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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