§ 95 TKG 2021 (Telekommunikationsgesetz 2021), Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung - JUSLINE Österreich
§ 95 TKG 2021 Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
1.Ziffer einsGewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten physischen Netzkomponenten, Einrichtungen und deren Nutzung, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt;
2.Ziffer 2Gewährung des Zugangs zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und –diensten;
3.Ziffer 3Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
4.Ziffer 4keine nachträgliche Verweigerung eines bereits gewährten Zugangs zu Einrichtungen;
5.Ziffer 5Angebot bestimmter Dienste zu Vorleistungsbedingungen für den Weitervertrieb durch Dritte;
6.Ziffer 6Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
7.Ziffer 7Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen;
8.Ziffer 8Schaffung der Voraussetzungen für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen;
9.Ziffer 9Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
10.Ziffer 10Zugang zu zugehörigen Diensten, wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
(3)Absatz 3,Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einstechnische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
2.Ziffer 2die zu erwartende technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;
3.Ziffer 3das Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Endnutzer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;
4.Ziffer 4die Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
5.Ziffer 5die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;
6.Ziffer 6Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;
7.Ziffer 7gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum sowie
8.Ziffer 8Bereitstellung europaweiter Dienste.
(4)Absatz 4,Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach § 94 ein verhältnismäßigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt.Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins und 2 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach Paragraph 94, ein verhältnismäßigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt.
(5)Absatz 5,Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs. 1 und 2 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Absatz eins und 2 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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