Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unternehmen, die gemäß § 87 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht zu informieren, Teile des Kommunikationsnetzes, hinsichtlich derer spezifische Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98, 99 und 101 bestehen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen.Unternehmen, die gemäß Paragraph 87, auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht zu informieren, Teile des Kommunikationsnetzes, hinsichtlich derer spezifische Verpflichtungen gemäß Paragraphen 91 bis 96, 98, 99 und 101 bestehen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Information nach Abs. 1 hat einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorzusehen. Die Regulierungsbehörde hat die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mit zumindest vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu neuer Netzinfrastruktur ermöglichen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist, zu ermitteln.Die Information nach Absatz eins, hat einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorzusehen. Die Regulierungsbehörde hat die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mit zumindest vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu neuer Netzinfrastruktur ermöglichen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen hat die Regulierungsbehörde auferlegte spezifische Verpflichtungen aufzuheben, wenn sie feststellt, dass das Unternehmen nach Abs. 1In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen hat die Regulierungsbehörde auferlegte spezifische Verpflichtungen aufzuheben, wenn sie feststellt, dass das Unternehmen nach Absatz eins
1.Ziffer einsgeeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mit zumindest vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können, und
2.Ziffer 2die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt wurden, eingehalten hat.die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 mitgeteilt wurden, eingehalten hat.
(4)Absatz 4,Vor einer allfälligen Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen sind die Verfahren gemäß §§ 206 und 207 durchzuführen.Vor einer allfälligen Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen sind die Verfahren gemäß Paragraphen 206 und 207 durchzuführen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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