§ 91 TKG 2021 Transparenzverpflichtung

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
  2. (2)Absatz 2,Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 181 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 181, – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
    2. 2.Ziffer 2Preise,
    3. 3.Ziffer 3technische Spezifikationen,
    4. 4.Ziffer 4Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen,
    5. 5.Ziffer 5Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
    6. 6.Ziffer 6wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus sowie
    7. 7.Ziffer 7allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben. Standardangebote sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß § 95 betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder gemäß § 94 betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Abs. 4 unter Angabe von Mindestkriterien aufzuerlegen.Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß Paragraph 95, betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder gemäß Paragraph 94, betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Absatz 4, unter Angabe von Mindestkriterien aufzuerlegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 TKG 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 TKG 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91 TKG 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 TKG 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 TKG 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TKG 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 TKG 2021
§ 92 TKG 2021