Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zuteilung erlischt durch
1.Ziffer einsAblauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.Ziffer 2Verzicht des Zuteilungsinhabers;
3.Ziffer 3Widerruf;
4.Ziffer 4Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Absatz 2,Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
2.Ziffer 2dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
3.Ziffer 3der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraphen 112, 114, Absatz 7, oder Paragraph 131, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3)Absatz 3,Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 184, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4)Absatz 4,Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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