§ 132 TKG 2021 Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

TKG 2021 - Telekommunikationsgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Anbieters;
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
      1. a)Litera aUmfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit. d Punkt x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf:Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Artikel 4, Absatz eins, Litera d, Punkt x der Verordnung (EU) 2018 aus 1971, in Bezug auf:
        • Strichaufzählungfür Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust
        • Strichaufzählungfür öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972;für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang römisch zehn der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972,;
      2. b)Litera bdie Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
      3. c)Litera calle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
      1. a)Litera ader Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
      2. b)Litera betwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
      3. c)Litera cBedingungen für die Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon;
    4. 4.Ziffer 4unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen – einschließlich Entgelte – für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen – einschließlich Entgelte – für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
    5. 5.Ziffer 5Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;
    6. 6.Ziffer 6die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann;
    7. 7.Ziffer 7falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandortes oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren;
    8. 8.Ziffer 8falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden;
    9. 9.Ziffer 9bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht;
    10. 10.Ziffer 10Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;
    11. 11.Ziffer 11Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 205, Absatz eins, sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
    12. 12.Ziffer 12bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120;bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120;
    13. 13.Ziffer 13Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind.
  3. (3)Absatz 3,Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsTarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschließlich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten;
    2. 2.Ziffer 2Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art;
    3. 3.Ziffer 3besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte;
    4. 4.Ziffer 4Kosten für Endgeräte;
    5. 5.Ziffer 5die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
    6. 6.Ziffer 6Verfahren und direkte Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Endnutzerkennungen;
    7. 7.Ziffer 7Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;
    8. 8.Ziffer 8bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;
    9. 9.Ziffer 9Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
    10. 10.Ziffer 10bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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