Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 Z 1 enthaltenen Vorschriften betreffendDie Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach Paragraph 131, Absatz eins und Absatz 2, oder Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer eins, enthaltenen Vorschriften betreffend
1.Ziffer einsdie Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
2.Ziffer 2die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
3.Ziffer 3die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Anbieter des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Anbieter des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von Paragraph 57, AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
(2)Absatz 2,Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.Bescheide nach Absatz eins, sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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