Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verletzung von Rechten der Benützer
(1)Absatz eins,Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, dieEine im Paragraph 161, Absatz 2, bezeichnete Person, die
1.Ziffer einsunbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2.Ziffer 2eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 187 TKG 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 187 TKG 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 187 TKG 2021