Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn
a) | Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind; | |||||||||
b) | die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 stehen; | |||||||||
c) | eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde; | |||||||||
d) | eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde. |
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