§ 1 T-SS 2005

T-SS 2005 - Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.

(2) Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.

(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31.Dezember 2024.

In Kraft seit 31.12.2018 bis 31.12.9999
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