§ 1 T-SS 2005

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.

(2) Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.

(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31.Dezember 20182024.

Stand vor dem 30.12.2018

In Kraft vom 20.01.2015 bis 30.12.2018

(1) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.

(2) Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.

(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31.Dezember 20182024.

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