§ 7 T-SS 2005

T-SS 2005 - Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenn

a)

es aufgrund der Geländegegebenheiten in schitechnischer Hinsicht für die Schaffung qualitativ hochwertiger Schipisten im jeweils vorgesehenen Schwierigkeitsgrad nicht geeignet ist;

b)

aufgrund der Höhenlage, der Temperatur, der Exposition gegen die Einwirkungen von Wind und Sonne oder der Niederschlagshäufigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer technischen Beschneiung, eine dauerhafte Schneedecke jeweils über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hindurch voraussichtlich nicht gesichert ist.

(2) Die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens sind nicht gegeben, wenn dessen Finanzierung nicht gesichert ist. Die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden, sofern für die Finanzierung des Vorhabens Förderungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden oder dies begründet zu vermuten ist.

(3) Die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren ist nicht gegeben, wenn

a)

diese auch durch technische Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann oder notwendige technische Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder deren Finanzierung nicht gesichert ist;

b)

das Vorhaben labile Gebiete im Sinn des Protokolls Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, zur Alpenkonvention betrifft; dies gilt jedoch nicht im Fall der bloßen Überspannung derartiger Gebiete durch Seilbahnen;

c)

bei einem Ausfall von Seilbahnen die Bergung der Fahrgäste unter lawinensicheren Verhältnissen nicht gewährleistet ist;

d)

es durch das Vorhaben zu einer Verstärkung natürlicher Gefahrenpotentiale, insbesondere in Bezug auf Lawinen, Steinschlag, Erosion, Rutschungen und Muren, kommt und diese nicht durch geeignete Gegenmaßnahmen kompensiert werden kann.

(4) Die Belange der Wasserwirtschaft finden nicht ausreichend Berücksichtigung, wenn eine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten ist.

(5) Die Verträglichkeit im Bezug auf die Belange des Waldschutzes ist nicht gegeben ist, wenn

a)

Bannwälder in Anspruch genommen oder schitechnische Erschließungen in Schutzwäldern mit Objektschutzfunktion durchgeführt werden, sofern es dadurch zu einer Minderung dieser Schutzfunktion kommt;

b)

die Funktionen von Schutzwäldern sonst in unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine zusätzliche Steinschlag-, Erosions-, Verkarstungs- oder Lawinengefahr zu erwarten ist.

(6) Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, ist nicht anzunehmen, wenn

a)

keine Erhebung und Auswertung der Verkehrsauswirkungen vorliegt;

b)

erhebliche nachteilige Verkehrsauswirkungen bereits vorliegen oder zu erwarten sind und ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur Lösung oder Minderung der Verkehrsprobleme nicht vorliegt oder dessen Umsetzung nicht rechtlich sichergestellt ist.

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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