§ 8 T-SS 2005

T-SS 2005 - Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Für das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.

(2) Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesses der betreffenden Region spricht, dass das Vorhaben

a)

geeignet ist, die eigenständige Entwicklung wirtschaftlich schwach entwickelter Regionen zu fördern und zur nachhaltigen Sicherung der Berglandwirtschaft beizutragen;

b)

geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit touristisch gut entwickelter Regionen zu sichern und zu stärken, und dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Art und Größe auf den jeweiligen regionalen Einzugsbereich abgestimmt ist;

c)

von besonderer Bedeutung für Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke der Bevölkerung von Ballungs- und Zentralräumen ist;

d)

den Zugang zu bedeutenden Bergwandergebieten unter Berücksichtigung der bestehenden alpintouristischen Strukturen erleichtert;

e)

im Interesse der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit kleiner und kleinster Schigebiete zur Entwicklung oder Unterstützung regionaler Kooperationen oder Verbundlösungen beiträgt;

f)

dazu beiträgt, qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen oder zu sichern, wozu insbesondere auch Ganzjahresarbeitsplätze und Arbeitsplätze gehören, die mit Kinderbetreuungsaufgaben vereinbar sind;

g)

eine hohe Wertschöpfung für die Gemeinden bzw. die Region bewirkt.

(3) Für die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens spricht, dass

a)

durch dessen Verwirklichung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens voraussichtlich erhalten oder gestärkt wird;

b)

auf der Grundlage eines strategischen Unternehmenskonzeptes und der vorgesehenen Finanzierung ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist;

c)

keine Förderungen des Landes in Anspruch genommen werden oder eine Förderung ausschließlich aus regionalwirtschaftlichen Überlegungen oder aufgrund des Infrastrukturcharakters des Vorhabens erfolgt;

d)

im Fall von bestehenden oder beabsichtigten Beteiligungen durch Gemeinden, Gemeindeverbände oder Tourismusverbände diese offen gelegt werden und grundlegende aufsichtsbehördliche Einwände dagegen nicht zu erwarten sind.

(4) Für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange bei schitechnischen Erschließungen, die mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee verbunden sind, spricht das Bestehen eines wasserhygienisch einwandfreien und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerökologie für die vorgesehene Beschneiung quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes.

(5) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Belange des Waldschutzes spricht, dass erforderliche Rodungen aus forstfachlicher Sicht vertretbar sind. Insbesondere darf eine relevante Gefährdung der angrenzenden Wälder nicht zu erwarten sein.

(6) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete spricht, dass

a)

kein Gebiet erschlossen wird, in dem ein Schitourengebiet von besonderer Bedeutung besteht;

b)

Wanderrouten von besonderer Bedeutung, insbesondere internationale Weitwanderwege, angemessen berücksichtigt werden;

c)

Naturräume im Umfeld von alpinen Unterkünften, insbesondere von Schutzhütten, nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden;

d)

kein Gebiet erschlossen wird, das bereits langjährig für die Alpinausbildung, insbesondere von Rettungskräften, Einsatzkräften, Bergsportführern, Instruktoren und dergleichen, genutzt wird und das für diesen Zweck besonders gut geeignet ist.

(7) Für einen angemessenen Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, spricht, dass das Vorhaben an sich zur Lösung oder Minderung bestehender Verkehrsprobleme beiträgt oder dass unter angemessener Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen gesetzt werden:

a)

die Einrichtung, Ausweitung, Taktintensivierung oder sonstige Qualitätsverbesserung eines regionalen Schibus- oder Schizugsystems, die unentgeltliche Beförderung von Schifahrern bzw. Seilbahngästen im bestehenden öffentlichen Personennahverkehr oder die Sicherstellung der Mitbenützung von Schibus- oder Schizugsystemen durch Kunden des öffentlichen Personennahverkehrs durch Abschluss eines Leistungsbestellungsvertrages mit einem Verkehrsverbund im Sinne des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999 zu Verbundtarifen;

b)

die direkte und attraktive Anbindung des Gebietes an den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere bei Schigebieten im Bereich von Ballungsräumen, die vorrangig von der dortigen Wohnbevölkerung aufgesucht werden;

c)

die allfällige Limitierung der Anzahl der Abstellplätze bei der Talstation in Verbindung mit Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs;

d)

Vorkehrungen für die multifunktionale Nutzung bestehender Parkplätze im Einzugsbereich eines Schibus- oder Schizugsystems und deren Verknüpfung mit dem Haltestellennetz;

e)

die Installierung eines weiträumigen Parkleitsystems;

f)

eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens an motorisiertem Individualverkehr im Vergleich zur Situation vor Realisierung des jeweiligen Projektes; Verkehrsverlagerungen, die zu einer erheblichen Entlastung einer Region führen, sind hiervon gleichermaßen umfasst; verkehrstechnisch bessere An- oder Verbindungen können auch durch die Errichtung von Seilbahnen erreicht werden.

In Kraft seit 31.12.2018 bis 31.12.9999
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