(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
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