§ 11 T-SS 2005

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung- und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

Stand vor dem 30.12.2018

In Kraft vom 22.07.2011 bis 30.12.2018

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung- und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

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