§ 6 T-SS 2005

T-SS 2005 - Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass

a)

auf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:

1.

auf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;

2.

auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;

3.

auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;

4.

auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;

5.

auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;

b)

im hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;

c)

Schiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;

d)

nach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;

e)

eine umweltfreundliche Energieversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;

f)

besonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.

In Kraft seit 25.01.2005 bis 31.12.9999
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