(1) Die Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.
(3) Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu beachten.
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