§ 5 T-SS 2005

Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2011 bis 31.12.9999
Ausschlusskriterien zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes

Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn

a)

Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 19972005, LGBl. Nr. 3326, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind;

b)

die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 19972005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 19972005 stehen;

c)

eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde;

d)

eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde.

Stand vor dem 21.07.2011

In Kraft vom 25.01.2005 bis 21.07.2011
Ausschlusskriterien zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes

Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn

a)

Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 19972005, LGBl. Nr. 3326, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklärt worden sind;

b)

die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 19972005 und für Anlagen, die im Einklang mit einem Raumordnungsprogramm nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 19972005 stehen;

c)

eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde;

d)

eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde.

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