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Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn
a) | Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes | |||||||||
b) | die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes | |||||||||
c) | eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde; | |||||||||
d) | eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde. |
Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn
a) | Nationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes | |||||||||
b) | die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes | |||||||||
c) | eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung der für Natura 2000-Gebiete jeweils festgelegten Erhaltungsziele eintreten würde; | |||||||||
d) | eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Quellfluren, Habitaten des Auerhuhns, des Steinhuhns und des rotsternigen Blaukehlchens und von stehenden Gewässern, die als Laichgewässer für Amphibien bedeutsam sind, eintreten würde. |