Gesamte Rechtsvorschrift T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Stand der Gesetzesgebung: 29.03.2023
Gesetz vom 7. November 2012 über das Landesverwaltungsgericht in Tirol (Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG)

StF: LGBl. Nr. 148/2012 - Landtagsmaterialien: 558/12

1. Abschnitt Organisation des Landesverwaltungsgerichts

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 T-LT


(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.

(2) Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 2 T-LT


(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben,

d)

wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit. c vorgeschrieben ist, und

e)

weiters

1.

eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. d staatlich anerkannt ist, oder

2.

eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind.

(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.

(5) Die Ernennungsvoraussetzungen nach Abs. 3 müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist gegeben sein.

§ 3 T-LT


Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die übrigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten.

§ 4 T-LT


(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.

(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Landesverwaltungsrichter dürfen weiters keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.

§ 5 T-LT


(1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind.

(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er

a)

nicht nur kurzzeitig verhindert ist oder

b)

wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

§ 6 T-LT


(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.

(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet

a)

mit der Auflösung des Dienstverhältnisses,

b)

mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand,

c)

mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3).

(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

a)

dies schriftlich beim Präsidenten verlangt,

b)

die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt,

c)

entgegen einer Entscheidung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, dass eine Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 3 erster Satz vorliegt, die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt,

d)

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

e)

das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden.

(4) Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung einstweilen des Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit dem Ende oder der Aufhebung der Suspendierung aufzuheben.

(5) Ein Landesverwaltungsrichter darf nur in den Fällen der Abs. 3 und 4 seines Amtes enthoben werden.

(6) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 4 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.

§ 7 T-LT


(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.

(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(3) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegen.

(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben (Angelobung).

(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Ersatzrichter vertreten.

(6) Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(7) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer

a)

bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter und

b)

in Verfahren, in denen sie an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, bis zur Beendigung des betreffenden Verfahrens durch Erkenntnis oder Beschluss

im Amt. Eine Wiederbestellung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer (lit. a) ist zulässig.

(8) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.

(9) Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Hat der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter jedoch an einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren teilgenommen, so bleibt er im betreffenden Verfahren bis zu dessen Beendigung durch Erkenntnis oder Beschluss weiter im Amt. Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr erfüllt oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,

b)

aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

c)

unentschuldigt die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt oder

d)

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter unvereinbar ist.

(11) In den Fällen des Abs. 8 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter zu bestellen.

2. Unterabschnitt Organe

§ 8 T-LT


(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

a)

die nähere Regelung des Dienstbetriebs; dazu zählen insbesondere

1.

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

2.

die Regelung der Dienstzeiten der Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals und

3.

unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,

b)

die Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,

c)

die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal.

(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals

a)

die Untersagung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen,

b)

die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,

c)

die Anordnung von Überstunden,

d)

die Gewährung von Dienstfreistellungen,

e)

die Gestattung von Vorgriffen auf Erholungsurlaube und die Erstreckung des Verfalls von Erholungsurlauben,

f)

die Gewährung von Karenzurlauben und Sonderurlauben,

g)

die Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,

h)

die Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. die Herabsetzung und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

i)

die Gewährung von Familienhospizfreistellungen,

j)

die Gewährung von Sabbaticals und

k)

die Erlassung von Bescheiden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitungsbefugnis stehen.

Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.

(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.

(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.

(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.

(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

§ 9 T-LT


(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten im Fall seiner Verhinderung, seiner Befangenheit oder seines Ausschlusses gilt § 8 Abs. 1.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungssachen:

a)

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz,

b)

die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20),

c)

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 22),

d)

die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sowie

e)

die Befassung mit Entwürfen von Landesgesetzen im Rahmen des § 8 Abs. 6 dritter Satz.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Landesverwaltungsrichter ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel davon anwesend sind. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten.

(4) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist außer in den Fällen der Abs. 5 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Präsident hat seine Stimme als Letzter abzugeben.

(5) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses hat schriftlich und geheim unter Verwendung von Stimmzetteln, die dem in der Anlage dargestellten Muster zu entsprechen haben, zu erfolgen. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann für den betreffenden Ausschuss höchstens sechs Mitglieder durch Eintragung in die entsprechenden Zeilen des Stimmzettels vorschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied enthält die entsprechend seiner Reihung am Stimmzettel vorgesehene Anzahl an Wahlpunkten. Zu Mitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die nach Auswertung aller Stimmzettel die höchsten Punktezahlen entfallen sind. Zu Ersatzmitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind unbeschadet des Abs. 6 zweiter Satz jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die die nächstniedrigeren Punktezahlen entfallen sind. Außerhalb der vorgesehenen Zeilen eingetragene Namen sowie nicht eindeutige Eintragungen, insbesondere Mehrfacheintragungen in einer Zeile, und Änderungen des amtlichen Stimmzettels hinsichtlich der Reihungs- oder Punktespalte sind nicht zu berücksichtigen. Sonstige Mehrfacheintragungen sind nur hinsichtlich der Zeile mit der höchsten Punktezahl zu berücksichtigen.

(6) Finden von mehreren Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, nicht alle im betreffenden Ausschuss Platz, so entscheidet das Los. Ein bei der Losentscheidung unterlegenes Mitglied gilt als Ersatzmitglied des betreffenden Ausschusses bestellt. Konnten nicht alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder in einem Vorgang bestellt werden, so ist der gesamte Vorgang zu wiederholen.

(7) Die Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus den auf sie entfallenen Punktezahlen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Punktezahl entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, entscheidet das Los.

(8) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 T-LT


(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 5, 6 und 7 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sein. Sie sind zeitlich vor den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Dienst- und Disziplinarausschusses zu bestellen.

(2) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung, seines Ausschlusses oder seiner Befangenheit vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird in diesem Fall von jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.

(3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Präsident von dem dem Landsverwaltungsgericht am längsten und der Vizepräsident von dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichter vertreten wird.

(4) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(5) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.

(6) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(7) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident. Er hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(8) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungssachen:

a)

die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz),

b)

die Dienstbeschreibung im Umfang des § 29 Abs. 1 lit. b,

c)

die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§ 18 Abs. 1 und 4),

d)

die Abnahme von einem Landesverwaltungsrichter zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben (§ 5 Abs. 3).

(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. In den Fällen des Abs. 8 lit. a, b und d ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.

(10) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

§ 11 T-LT


(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Diesem Mitglied kommt die Funktion des Berichterstatters zu. Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 5, 6 und 7 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender ist, auf wen die höchste bzw. zweithöchste Punktezahl entfallen ist. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den Stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Dienst- und Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(6) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegen:

a)

die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 30 Abs. 1 lit. b,

b)

die Entscheidung über die Amtsenthebung und die einstweilige Amtsenthebung von Landesverwaltungsrichtern sowie über die Aufhebung der einstweiligen Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3 und 4),

c)

die Entscheidung über die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern (§ 7 Abs. 10),

d)

die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten, mit denen eine vorläufige Suspendierung verfügt wird.

(7) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich ein Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; davon abweichend dürfen

a)

die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung,

b)

die Enthebung von Landesverwaltungsrichtern von ihrem Amt in den Fällen des § 6 Abs. 3 lit. c, d und e,

c)

die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern aus den im § 7 Abs. 10 lit. b, c und d genannten Gründen

nur einstimmig erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.

(8) § 10 Abs. 10 ist anzuwenden.

§ 11a T-LT


(1) Die Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 5 bis 8 mit der Maßgabe, dass

a)

die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b)

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt,

c)

in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.

(2) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass

a)

alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat,

b)

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung und alle im Zuge der Beratung gestellten Anträge, Gegen- und Abänderungsanträge, vollständig vorliegen,

c)

in der Niederschrift die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.

3. Unterabschnitt Geschäftsgang

§ 12 T-LT


(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus dem Senatsvorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.

(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Diese treten in dieser Reihenfolge an die Stelle des weiteren Mitglieds und des Berichterstatters. Letzterenfalls ist der Senatsvorsitzende gleichzeitig Berichterstatter.

§ 12a T-LT


(1) Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(3) Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.

(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(5) Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 13 T-LT


Die Zuweisung der Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidenten.

§ 14 T-LT


(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

(2) Dem Senatsvorsitzenden obliegen:

a)

die Leitung der mündlichen Verhandlung und die Handhabung der Sitzungspolizei,

b)

die Verkündung des Erkenntnisses.

(3) Verfahrensleitende Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter. Diesem obliegen weiters:

a)

die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung,

b)

die Entscheidung über Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers,

c)

die Entscheidung über die Zuerkennung oder den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,

d)

die Entscheidung über Anträge auf Bestimmung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten sowie über die Festsetzung der Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern,

e)

die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen,

f)

im Fall einer Revision die Durchführung des Vorverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht mit Ausnahme der Entscheidung über die Zurückweisung der Revision oder des Vorlageantrages sowie über Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge.

§ 14a T-LT


Ton- und Bildaufnahmen sowie Übertragungen von mündlichen Verhandlungen sind nicht zulässig.

§ 15 T-LT


(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Senatsmitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.

(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als erster, der Senatsvorsitzende als letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest zwei Senatsmitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen des Mitgliedes, das diese gestellt hat, wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(5) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Weg eines Umlaufs herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.

§ 16 T-LT


(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senatsvorsitzenden und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.

(3) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter fallen, dem Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter, dessen Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig geworden ist. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident jenen Senatsvorsitzenden bzw. jenen Einzelrichter, dem die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.

(4) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 3 sinngemäß.

§ 17 T-LT


Dem Landesverwaltungsgericht stehen – unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG – die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

§ 18 T-LT


(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate und die ihnen angehörenden Mitglieder festzulegen; dabei sind für jeden Senat der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist weiters für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies aufgrund

a)

von Veränderungen im Personalstand oder Karenzierungen,

b)

einer nicht nur kurzzeitigen Verhinderung einzelner Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit,

c)

der Überlastung einzelner Senate oder Einzelrichter zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

d)

einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs. 3 lit. b oder

e)

der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht

erforderlich ist.

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zukommenden Geschäfte ist auf den mit der Leitung des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf sie dürfen Geschäfte überdies nur mit ihrer Zustimmung verteilt werden.

(6) Soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist, sind in der Geschäftsverteilung überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangenen Verfahren zu treffen.

(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.

§ 19 T-LT


(1) Der Präsident hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr allen Landesverwaltungsrichtern auf elektronischem Weg mitzuteilen. Der Umstand, dass die Mitteilung an einzelne Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund ihrer Abwesenheit vom Landesverwaltungsgericht, nicht möglich ist oder sie aufgrund dessen von der Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen können, hindert das weitere Verfahren nicht.

(2) Jeder Landesverwaltungsrichter kann innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird dadurch, dass ein Landesverwaltungsrichter an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war, nicht gehindert.

(3) Der Präsident hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.

(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Abs. 2 erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen zehn Tage.

§ 20 T-LT


(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über

a)

die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 9),

b)

den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, im Dienst- und Disziplinarausschuss sowie in der Vollversammlung,

c)

die Aufnahme der Niederschriften (§§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 10, 11 Abs. 8 und 15 Abs. 4),

d)

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

e)

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern (§ 2 Abs. 2) und

f)

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 22)

zu enthalten.

(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.

(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.

§ 21 T-LT


(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten.

(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgaben jeweils dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Landesverwaltungsgerichts. Sie ist die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.

(4) Der Evidenzstelle obliegen:

a)

die dauerhafte und vollständige Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; diese ist allen Landesverwaltungsrichtern zugänglich zu machen;

b)

die Veröffentlichung jedenfalls von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in anonymisierter Form und

c)

die Anonymisierung von Entscheidungen für Zwecke der Veröffentlichung.

(5) Der Präsident hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen.

(6) Die Landesregierung hat den Präsidenten vor der Zuweisung von Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht und vor der Versetzung von dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen Bediensteten zu hören.

§ 22 T-LT


Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu erstellen. Der Bericht ist bis spätestens 1. Juni des folgenden Jahres der Landesregierung zu übersenden.

2. Abschnitt Dienstrecht der Landesverwaltungsrichter

§ 23 T-LT


(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so wird dieses mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen.

(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 6 Abs. 3 lit. a, b, diesbezüglich jedoch nicht im Fall einer aufrechten Vertretung nach § 1034 ABGB, c und e.

(4) Auf Landesverwaltungsrichter finden die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 24 T-LT


(1) Landesverwaltungsrichtern dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.

(2) Landesverwaltungsrichtern dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat Nebentätigkeiten dem Vizepräsidenten zu melden.

§ 25 T-LT


Landesverwaltungsrichter bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstauftrages. Der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.

§ 26 T-LT


(1) Im Fall der Außerdienststellung von Landesverwaltungsrichtern nach § 6 Abs. 6 ist § 7 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, anzuwenden.

(2) Abweichend vom § 6 Abs. 6 gebühren außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichtern im Fall einer fortdauernden Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz ihre Bezüge im Ausmaß von 75 v. H., soweit sie nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union haben.

§ 27 T-LT


(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 200,- Euro, für den Vizepräsidenten 100,- Euro, für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 75,- Euro.

(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.

§ 29 T-LT


(1) Für die Dienstbeschreibung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gelten die §§ 81 bis 87 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen,

b)

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen.

Die §§ 88, 89 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 finden keine Anwendung.

(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gilt als Dienstbeschreibung.

(3) Eine Leistungsbeurteilung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, findet nicht statt. Anstelle der Leistungsbelohnung nach § 42c des Landesbedienstetengesetzes gebührt diesen ein gegenüber den maßgebenden Ansätzen nach dem Entlohnungsschema (Anlage 1a zum Landesbedienstetengesetz) um 3 v. H. erhöhtes Monatsentgelt.

§ 30 T-LT


(1) Die Handhabung des Disziplinarrechts der Landesverwaltungsrichter obliegt dem Präsidenten und dem Dienst- und Disziplinarausschuss. Disziplinarbehörden sind:

a)

der Präsident; dieser ist zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig;

b)

der Dienst- und Disziplinarausschuss; dieser ist zur Entscheidung über Suspendierungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig.

(2) Für das Disziplinarrecht gelten im Übrigen

a)

der 4. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ausnahme der §§ 91 bis 95, 97 und 120 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Disziplinarkommission tritt der Dienst- und Disziplinarausschuss, an jene des Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Vorsitzende des Dienst- und Disziplinarausschusses und an jene des Amtes der Landesregierung der Präsident.

2.

Anstelle einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung nach § 101 Abs. 1 erster Satz ist vom Präsidenten ein Bericht zu verfassen, aufgrund dessen eine Belehrung oder Ermahnung im Sinn des § 101 Abs. 2 durch den Präsidenten erfolgen kann, wenn dies seiner Ansicht nach ausreicht; andernfalls ist dem Beschuldigten unverzüglich eine Abschrift des Berichtes zuzustellen. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Präsident jeder Erhebung zu enthalten und nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. Das Amt der Landesregierung ist bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung berechtigt, eine Disziplinaranzeige an den Präsidenten zu erstatten.

3.

Bei dem Bericht nach § 102 Abs. 1 handelt es sich um den Bericht des Präsidenten im vorgenannten Sinn.

4.

Eine vorläufige Suspendierung nach § 104 Abs. 1 lit. b ist am Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes zu messen.

5.

An die Stelle des § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im § 108 Abs. 2 tritt § 32 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.

6.

Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 110 Abs. 1 hat mit Beschluss zu erfolgen.

7.

Notwendige Ermittlungen im Sinn des § 113 Abs. 1 zweiter Satz sind erforderlichenfalls auch vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden des Dienst- und Disziplinarausschusses durchzuführen; auch in diesem Fall verlängert sich die Frist nach § 89 Abs. 1 zweiter Satz.

8.

Vorläufige Suspendierungen, Suspendierungen, Disziplinarverfügungen, Einleitungsbeschlüsse im Sinn des § 113 Abs. 2 sowie schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sind der Landesregierung zu übermitteln.

9.

Abweichend von § 114 Abs. 3 vierter Satz ist die mündliche Verhandlung öffentlich; die Beratung und Abstimmung des Dienst- und Disziplinarausschusses ist nicht öffentlich.

10.

§ 114 Abs. 11 und 12 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung zur Verkündung des Disziplinarerkenntnisses am Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 29 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes richtet;

b)

die §§ 6, 21 Abs. 1, 23, 25 Abs. 1 bis 4, 6a und 7, 29, 30, 31, 32, 33 und 50 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sinngemäß;

c)

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 5, 12, 39 Abs. 2b, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 bis 5, 69, 71, 72, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a sinngemäß, soweit in den nach lit. a und b anzuwendenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Abweichend vom § 79d des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.

§ 31 T-LT


Landesverwaltungsrichter treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

§ 32 T-LT


(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.

(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

a)

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

b)

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden.

(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.

3. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Konstituierung des Landesverwaltungsgerichts

§ 33 T-LT


Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,

b)

Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können,

c)

Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist,

d)

die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und

e)

an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt.

 

§ 34 T-LT


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.

(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2018,

2.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,

3.

Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2019,

4.

VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.

§ 35 T-LT


(1) Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, sind das Landesverwaltungsgericht, im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, das Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Welche personenbezogene Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts einschließlich der Justizverwaltungssachen nach Abs. 2 sowie im Rahmen der Justizverwaltungssachen nach § 8 Abs. 2 und 3 richten sich die aus den Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen in den im Abs. 3 genannten Justizverwaltungssachen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

a)

von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen, Daten über sonstige Funktionen, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten,

b)

von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen,

c)

von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(5) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von folgenden Personen gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens bzw. die Ausübung der jeweiligen Befugnisse erforderlich sind:

a)

von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren,

b)

von Landesverwaltungsrichtern und vom sonstigen Personal im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse des Präsidenten nach § 8 Abs. 3,

c)

von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren,

d)

von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter im Ernennungsverfahren.

(6) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Personen in den dort genannten Fällen außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.

(7) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 21 Abs. 4 erster Satz bleibt unberührt.

(8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

 

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 35a T-LT (weggefallen)


§ 35a T-LT seit 31.08.2016 weggefallen.

§ 36 T-LT


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Die §§ 11a und 15 Abs. 6 treten mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 37 T-LT (weggefallen)


§ 37 T-LT seit 31.08.2016 weggefallen.

§ 38 T-LT (weggefallen)


§ 38 T-LT seit 31.08.2016 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 T-LT


Stimmzettel

 

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler (T-LT) Fundstelle


Gesetz vom 7. November 2012 über das Landesverwaltungsgericht in Tirol (Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG)

StF: LGBl. Nr. 148/2012

Änderung

STF: LGBl. Nr. 148/2012 - Landtagsmaterialien: 588/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 68/2014 - Landtagsmaterialien: 151/14

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 80/2016 - Landtagsmaterialien: 327/16

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Organisation des Landesverwaltungsgerichts

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Einrichtung, Sitz

§ 2

Zusammensetzung, Ernennung

§ 3

Angelobung

§ 4

Unvereinbarkeit

§ 5

Unabhängigkeit

§ 6

Beginn und Ende des Amtes

§ 7

Fachkundige Laienrichter

2. Unterabschnitt
Organe

§ 8

Präsident, Leitung

§ 9

Vollversammlung

§ 10

Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

§ 11

Disziplinarausschuss

3. Unterabschnitt
Geschäftsgang

§ 12

Einzelrichter, Senate

§ 13

Zuweisung der Geschäftsfälle

§ 14

Aufgabenverteilung innerhalb des Senates

§ 15

Beratung und Abstimmung

§ 16

Gemeinsame Verhandlung

§ 17

Beiziehung von Amtssachverständigen

§ 18

Geschäftsverteilung

§ 19

Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung

§ 20

Geschäftsordnung

§ 21

Geschäftsstelle, Evidenzstelle

§ 22

Tätigkeitsbericht

2. Abschnitt
Dienstrecht der Landesverwaltungsrichter

§ 23

Dienstverhältnis

§ 24

Verbot der Mischverwendung, Nebentätigkeiten

§ 25

Dienstreisen

§ 26

Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären

§ 27

Zulagen

§ 28

Beförderung, Zuordnung

§ 29

Dienstbeschreibung

§ 30

Disziplinarrecht

§ 31

Altersgrenze

§ 32

Versetzung in den Ruhestand, Wiederaufnahme in den Dienststand

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 33

Sicherheit in den Gerichtsräumen

§ 34

Verweisungen

§ 35

Verwendung personenbezogener Daten

§ 36

Inkrafttreten

Anlage zu § 9 Abs. 7

Stimmzettel

Der Landtag hat beschlossen: