§ 34 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.

(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2018,

2.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,

3.

Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2019,

4.

VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.

In Kraft seit 30.01.2021 bis 31.12.9999
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