§ 34 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.

(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2018,

2.

GerichtsorganisationsgesetzAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, RGBl. Nr. 217/1896BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,

3.

VwG-AufwandersatzverordnungGerichtsorganisationsgesetz, BGBl. II Nr. 517/2013RGBl. Nr. 217/1896., zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2019,

4.

VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.

Stand vor dem 29.01.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 29.01.2021

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.

(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2018,

2.

GerichtsorganisationsgesetzAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, RGBl. Nr. 217/1896BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,

3.

VwG-AufwandersatzverordnungGerichtsorganisationsgesetz, BGBl. II Nr. 517/2013RGBl. Nr. 217/1896., zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2019,

4.

VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.

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