Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2026
(1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 18d des Landesbematengesetzes 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach Paragraph 18 d, des Landesbematengesetzes 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach Paragraph 27, Absatz eins,
(2)Absatz 2Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 18e des Landesbeamtengesetzes 1998 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sieLandesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach Paragraph 18 e, des Landesbeamtengesetzes 1998 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
a)Litera ader Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
b)Litera bgleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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