§ 32 T-LT Versetzung in den Ruhestand, Wiederaufnahme in den Dienststand

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.

(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

a)

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

b)

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden.

(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.

  1. (1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 18d des Landesbematengesetzes 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach Paragraph 18 d, des Landesbematengesetzes 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach Paragraph 27, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 18e des Landesbeamtengesetzes 1998 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sieLandesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach Paragraph 18 e, des Landesbeamtengesetzes 1998 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
    1. a)Litera ader Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
    2. b)Litera bgleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 30.01.2021 bis 31.03.2026
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.

(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

a)

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

b)

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden.

(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.

  1. (1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 18d des Landesbematengesetzes 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach Paragraph 18 d, des Landesbematengesetzes 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach Paragraph 27, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 18e des Landesbeamtengesetzes 1998 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sieLandesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach Paragraph 18 e, des Landesbeamtengesetzes 1998 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
    1. a)Litera ader Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
    2. b)Litera bgleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden.

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