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(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
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(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
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(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.