Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsDie Handhabung des Disziplinarrechts der Landesverwaltungsrichter obliegt dem Präsidenten und dem Dienst- und Disziplinarausschuss. Disziplinarbehörden sind:
a)Litera ader Präsident; dieser ist zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig;
b)Litera bder Dienst- und Disziplinarausschuss; dieser ist zur Entscheidung über Suspendierungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig.
(2)Absatz 2Für das Disziplinarrecht gelten im Übrigen
a)Litera ader 4. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ausnahme der §§ 91 bis 95, 97 und 120 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:der 4. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ausnahme der Paragraphen 91 bis 95, 97 und 120 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1.Ziffer einsAn die Stelle der Disziplinarkommission tritt der Dienst- und Disziplinarausschuss, an jene des Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Vorsitzende des Dienst- und Disziplinarausschusses und an jene des Amtes der Landesregierung der Präsident.
2.Ziffer 2Anstelle einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung nach § 101 Abs. 1 erster Satz ist vom Präsidenten ein Bericht zu verfassen, aufgrund dessen eine Belehrung oder Ermahnung im Sinn des § 101 Abs. 2 durch den Präsidenten erfolgen kann, wenn dies seiner Ansicht nach ausreicht; andernfalls ist dem Beschuldigten unverzüglich eine Abschrift des Berichtes zuzustellen. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Präsident jeder Erhebung zu enthalten und nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. Das Amt der Landesregierung ist bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung berechtigt, eine Disziplinaranzeige an den Präsidenten zu erstatten.Anstelle einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung nach Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz ist vom Präsidenten ein Bericht zu verfassen, aufgrund dessen eine Belehrung oder Ermahnung im Sinn des Paragraph 101, Absatz 2, durch den Präsidenten erfolgen kann, wenn dies seiner Ansicht nach ausreicht; andernfalls ist dem Beschuldigten unverzüglich eine Abschrift des Berichtes zuzustellen. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Präsident jeder Erhebung zu enthalten und nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. Das Amt der Landesregierung ist bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung berechtigt, eine Disziplinaranzeige an den Präsidenten zu erstatten.
3.Ziffer 3Bei dem Bericht nach § 102 Abs. 1 handelt es sich um den Bericht des Präsidenten im vorgenannten Sinn.Bei dem Bericht nach Paragraph 102, Absatz eins, handelt es sich um den Bericht des Präsidenten im vorgenannten Sinn.
4.Ziffer 4Eine vorläufige Suspendierung nach § 104 Abs. 1 lit. b ist am Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes zu messen.Eine vorläufige Suspendierung nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, ist am Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes zu messen.
5.Ziffer 5An die Stelle des § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im § 108 Abs. 2 tritt § 32 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.An die Stelle des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Paragraph 108, Absatz 2, tritt Paragraph 32, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.
6.Ziffer 6Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 110 Abs. 1 hat mit Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 110, Absatz eins, hat mit Beschluss zu erfolgen.
7.Ziffer 7Notwendige Ermittlungen im Sinn des § 113 Abs. 1 zweiter Satz sind erforderlichenfalls auch vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden des Dienst- und Disziplinarausschusses durchzuführen.Notwendige Ermittlungen im Sinn des Paragraph 113, Absatz eins, zweiter Satz sind erforderlichenfalls auch vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden des Dienst- und Disziplinarausschusses durchzuführen.
8.Ziffer 8Vorläufige Suspendierungen, Suspendierungen, Disziplinarverfügungen, Einleitungsbeschlüsse im Sinn des § 113 Abs. 2 sowie schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sind der Landesregierung zu übermitteln.Vorläufige Suspendierungen, Suspendierungen, Disziplinarverfügungen, Einleitungsbeschlüsse im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, sowie schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sind der Landesregierung zu übermitteln.
9.Ziffer 9Abweichend von § 114 Abs. 2 zweiter Satz ist die mündliche Verhandlung öffentlich; die Beratung und Abstimmung des Dienst- und Disziplinarausschusses ist nicht öffentlich.Abweichend von Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz ist die mündliche Verhandlung öffentlich; die Beratung und Abstimmung des Dienst- und Disziplinarausschusses ist nicht öffentlich.
10.Ziffer 10§ 114 Abs. 10 und 11 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung zur Verkündung des Disziplinarerkenntnisses am Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 29 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes richtet;Paragraph 114, Absatz 10 und 11 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung zur Verkündung des Disziplinarerkenntnisses am Schluss der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 29, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes richtet;
b)Litera bdie §§ 6, 21 Abs. 1, 23, 25 Abs. 1 bis 4, 6a und 7, 29, 30, 31, 32, 33 und 50 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sinngemäß;die Paragraphen 6,, 21 Absatz eins,, 23, 25 Absatz eins bis 4, 6a und 7, 29, 30, 31, 32, 33 und 50 Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sinngemäß;
c)Litera cdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 5, 12, 39 Abs. 2b, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 bis 5, 69, 71, 72, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a sinngemäß, soweit in den nach lit. a und b anzuwendenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 5, 12, 39 Absatz 2 b,, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, 63 bis 67, 68 Absatz 2 bis 5, 69, 71, 72, 73 Absatz 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a sinngemäß, soweit in den nach Litera a und b anzuwendenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Abweichend vom § 79d des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.Abweichend vom Paragraph 79 d, des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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