§ 10 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 5, 6 und 7 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sein. Sie sind zeitlich vor den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Dienst- und Disziplinarausschusses zu bestellen.

(2) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung, seines Ausschlusses oder seiner Befangenheit vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird in diesem Fall von jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.

(3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Präsident von dem dem Landsverwaltungsgericht am längsten und der Vizepräsident von dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichter vertreten wird.

(4) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(5) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.

(6) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(7) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident. Er hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(8) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungssachen:

a)

die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz),

b)

die Dienstbeschreibung im Umfang des § 29 Abs. 1 lit. b,

c)

die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§ 18 Abs. 1 und 4),

d)

die Abnahme von einem Landesverwaltungsrichter zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben (§ 5 Abs. 3).

(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. In den Fällen des Abs. 8 lit. a, b und d ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.

(10) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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