Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsSoweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die Bestimmungen der Absatz 2 bis 11.
(2)Absatz 2Das Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(3)Absatz 3Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegen.Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegen.
(4)Absatz 4Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben (Angelobung).
(5)Absatz 5Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Ersatzrichter vertreten.
(6)Absatz 6Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(7)Absatz 7Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer
a)Litera abis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter und
b)Litera bin Verfahren, in denen sie an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, bis zur Beendigung des betreffenden Verfahrens durch Erkenntnis oder Beschluss
im Amt. Eine Wiederbestellung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer (lit. a) ist zulässig.im Amt. Eine Wiederbestellung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer (Litera a,) ist zulässig.
(8)Absatz 8Die fachkundigen Laienrichter haben alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gilt § 13 Abs. 3 und 4 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Entbindung dem Präsidenten obliegt.Die fachkundigen Laienrichter haben alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gilt Paragraph 13, Absatz 3 und 4 des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Entbindung dem Präsidenten obliegt.
(9)Absatz 9Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.
(10)Absatz 10Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Hat der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter jedoch an einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren teilgenommen, so bleibt er im betreffenden Verfahren bis zu dessen Beendigung durch Erkenntnis oder Beschluss weiter im Amt. Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(11)Absatz 11Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er
a)Litera adie Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr erfüllt oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht mehr erfüllt oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,
b)Litera baufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
c)Litera cunentschuldigt die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt oder
d)Litera dein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter unvereinbar ist.
(12)Absatz 12In den Fällen des Abs. 9 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter zu bestellen.In den Fällen des Absatz 9, ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter zu bestellen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 T-LT
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-LT selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 T-LT