Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
(1)Absatz einsDer Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(2)Absatz 2Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
a)Litera adie nähere Regelung des Dienstbetriebs; dazu zählen insbesondere
1.Ziffer einsdie Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,
2.Ziffer 2die Regelung der Dienstzeiten der Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals und
3.Ziffer 3unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,
b)Litera bdie Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,die Einrichtung und nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,
c)Litera cdie Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal.
(3)Absatz 3Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals
a)Litera adie Untersagung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen,
b)Litera bdie Entbindung von der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht,
c)Litera cdie Anordnung von Überstunden,
d)Litera ddie Gewährung von Dienstfreistellungen,
e)Litera edie Gestattung von Vorgriffen auf Erholungsurlaube und die Erstreckung des Verfalls von Erholungsurlauben,
f)Litera fdie Gewährung von Karenzurlauben und Sonderurlauben,
g)Litera gdie Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,
h)Litera hdie Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. die Herabsetzung und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
i)Litera idie Gewährung von Familienhospizfreistellungen,
j)Litera jdie Gewährung von Sabbaticals und
k)Litera kdie Erlassung von Bescheiden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitungsbefugnis stehen.
Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.
(4)Absatz 4Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.
(5)Absatz 5Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Absatz 2,, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.
(6)Absatz 6Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.
(7)Absatz 7Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(8)Absatz 8Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.Absatz eins, gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 T-LT
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 T-LT selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 T-LT