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(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
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(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals
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Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.
(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.
(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.
(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.
(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
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(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals
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Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.
(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.
(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.
(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.
(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.