§ 4 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.

(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Landesverwaltungsrichter dürfen weiters keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-LT
§ 5 T-LT