§ 46 T-LSchG (Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler), Bestellung des Schulleiters an öffentlichen Berufs- oder Fachschulen - JUSLINE Österreich
§ 46 T-LSchG Bestellung des Schulleiters an öffentlichen Berufs- oder Fachschulen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
(1)Absatz einsDie Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.
(2)Absatz 2Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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