§ 55 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer, durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Abteilung (Abteilungskonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz) oder eines Unterrichtsgegenstandes zusammen. Zusätzlich können vom Schulleiter bei Bedarf auch in anderer Weise zusammengesetzte Lehrerkonferenzen gebildet werden. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können zu den Beratungen dieser Konferenz auch andere Personen beigezogen werden. Der in Angelegenheiten nach § 106 Abs. 7 zur Antragstellung berufenen Lehrerkonferenz, also der Schulkonferenz bzw. bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz, gehören auch alle mit der Erziehung des vom Ausschluss bedrohten Schülers betrauten Erzieher des Schülerheimes als Mitglieder an.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in der jeweiligen Lehrerkonferenz. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von im § 7 AVG genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die eine Klasse lehrplanmäßig im betreffenden Schuljahr unterrichtet haben.

(5) Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(6) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) durch die Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten der Schülermitverwaltung nach § 107 Abs. 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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