§ 64 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Schulbehörde hat unter Berücksichtigung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- bzw. Fachschule und der daraus sich ergebenden Bildungserfordernisse nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen zu erlassen. Bei der Erlassung der Lehrpläne ist weiters insbesondere auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss der jeweiligen Schule verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 63 sowie auf die nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)

das allgemeine Bildungsziel der Berufs- bzw. Fachschule und die allgemeinen didaktischen Grundsätze,

b)

die Bildungs- und Lehraufgabe,

c)

den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie der verbindlichen und der unverbindlichen Übungen,

d)

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

e)

die Anzahl der Schularbeiten,

f)

die einzelnen Unterrichtsgegenstände und verbindlichen bzw. unverbindlichen Übungen sowie deren Gesamt- oder Wochenstundenausmaß in den einzelnen Schulstufen (Stundentafel),

g)

die Art und die Dauer der Praktika in den einzelnen Schulstufen; dabei ist auch zu bestimmen, inwieweit Praktika im Betrieb der Erziehungsberechtigten oder von Verwandten absolviert werden dürfen.

(3) Hat die Schulbehörde für einzelne Schulstufen einer Berufs- bzw. Fachschule (Fachrichtungen) Bildungsstandards nach § 78 verordnet, so sind die Lehrpläne kompetenzbasiert und lernergebnisorientiert zu erstellen. Diesfalls haben sie zu enthalten:

a)

die allgemeinen Bildungsziele,

b)

die didaktischen Grundsätze,

c)

die Bildungsprinzipien,

d)

die Kompetenzen,

e)

die Stundentafel mit Wochen- oder Jahresgesamtstunden,

f)

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Pflichtgegenstände oder für die in einem fachlichen Zusammenhang stehenden Pflichtgegenstände (Cluster) sowie der verbindlichen und der unverbindlichen Übungen.

(4) Die Lehrpläne haben weiters eine Ermächtigung zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67) zu enthalten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 T-LSchG
§ 65 T-LSchG