§ 71 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche ab dem Beginn des Unterrichtsjahres einzuräumen, wobei innerhalb der Frist ein Sonntag liegen muss. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird und auch der Erziehungsberechtigte die nach § 5 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Tritt ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule über, an der der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, so hat der Schüler den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Diesfalls hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen des neuen alternativen Pflichtgegenstandes binnen einer angemessenen Frist nachzuweisen. Der Schulleiter hat diese Frist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe festzusetzen.

(3) Der Schulleiter hat einen Schüler auf dessen Ansuchen oder von Amts wegen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen zu befreien, wenn eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich bzw. aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Der Schulleiter hat einen Berufsschüler oder den Schüler einer weiterführenden Fachschule auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen zu befreien, wenn er durch die Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder höherer Bildungsstufe nachweist, dass er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat, bzw. wenn er den Besuch einer entsprechenden verbindlichen Übung nachweist.

(5) Pflichtpraktika haben die Schüler innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes zu absolvieren. Ist die Absolvierung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne Verschulden des Schülers nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit zu absolvieren. Ein Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor dem Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zu absolvieren.

(6) Die Schulbehörde kann im Fall der Nichtabsolvierung des Pflichtpraktikums auf begründetes Ansuchen des Erziehungsberechtigten bestimmen, dass das Pflichtpraktikum bis längstens ein Jahr nach dem Abschluss der höchsten Schulstufe der betreffenden Schule nachgeholt werden kann. In diesem Fall ist ein Antreten zur Abschlussprüfung erst nach dem Nachweis des absolvierten Pflichtpraktikums möglich.

(7) Die Schulbehörde kann auf begründetes Ansuchen des Erziehungsberechtigten aus schwerwiegenden Gründen, die sich sowohl auf den Schüler als auch auf besondere Notsituationen des Betriebes bzw. der Erziehungsberechtigen beziehen können, oder, weil keine entsprechende Praxismöglichkeit besteht, ein nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenes Pflichtfremdpraktikum teilweise oder zur Gänze in ein Pflichtbetriebspraktikum umwandeln oder den Schüler vom Pflichtpraktikum befreien.

(8) Weist ein Schüler nach, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen nicht zurücklegen konnte, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums. Über den Entfall der Verpflichtung entscheidet die Schulbehörde über Ansuchen des Erziehungsberechtigten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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