Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
(1)Absatz einsIm Lehrplan für die Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a)Litera afür alle Berufsschulen: Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr) bzw. Deutsch und Kommunikation, Mathematik, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, Praktischer Unterricht,
b)Litera bfür die einzelnen Berufsschulen jene weiteren fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der betreffenden Berufsschule erforderlich sind,
c)Litera cfür Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden.
(2)Absatz 2Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler und die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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