Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen über die Aufnahme eines Schülers ist der Übertritt
a)Litera avon einer Fachschule eines anderen Landes oder einer ausländischen Fachschule in eine in Tirol gelegene Fachschule zulässig, soweit die zurückgelegte Schulzeit von der Schulbehörde nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und -inhalts als gleichwertig anerkannt wird,
b)Litera bvon einer Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule in die nächsthöhere Schulstufe einer anderen Berufs- bzw. Fachschule der gleichen Fachrichtung zulässig, wenn das Jahreszeugnis über die zuletzt besuchte Schulstufe nach § 89 zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt,von einer Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule in die nächsthöhere Schulstufe einer anderen Berufs- bzw. Fachschule der gleichen Fachrichtung zulässig, wenn das Jahreszeugnis über die zuletzt besuchte Schulstufe nach Paragraph 89, zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt,
c)Litera cvon einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe bzw. von einer Polytechnischen Schule in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule zulässig, wenn der Schüler eine Einstufungsprüfung nach den Abs. 2 bis 5 über jene Unterrichtsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler bisher nicht oder nicht im annähernd gleichen Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.von einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe bzw. von einer Polytechnischen Schule in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule zulässig, wenn der Schüler eine Einstufungsprüfung nach den Absatz 2 bis 5 über jene Unterrichtsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler bisher nicht oder nicht im annähernd gleichen Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2)Absatz 2Die Schulbehörde hat mit Bescheid die Unterrichtsgegenstände zu bestimmen, über die der Schüler eine Einstufungsprüfung abzulegen hat, sowie je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzulegen, ob die Einstufungsprüfung schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen ist. Der Schulleiter hat zur Abnahme der Einstufungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3)Absatz 3Die Einstufungsprüfungen sind nach Bedarf jeweils innerhalb der ersten neun Wochen des Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten vier Wochen des Unterrichtsjahres abzuhalten. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung dürfen die betreffenden Schüler nur als außerordentliche Schüler in die Schule aufgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 und 3 kann für diese Schüler zur Vorbereitung auf die Einstufungsprüfung Förderunterricht erteilt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung gilt § 61 Abs. 2 sinngemäß.Die Einstufungsprüfungen sind nach Bedarf jeweils innerhalb der ersten neun Wochen des Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten vier Wochen des Unterrichtsjahres abzuhalten. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung dürfen die betreffenden Schüler nur als außerordentliche Schüler in die Schule aufgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 73, Absatz 2 und 3 kann für diese Schüler zur Vorbereitung auf die Einstufungsprüfung Förderunterricht erteilt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung gilt Paragraph 61, Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4Die erfolgreich abgelegte Einstufungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe der angestrebten Berufs- oder Fachschule. Die Aufnahme in eine bestimmte Schulstufe einer anderen Berufs- oder Fachschule ist darüber hinaus nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die abgelegte Einstufungsprüfung sämtliche Pflichtgegenstände an der betreffenden Schule umfasst hat, die der Schüler bisher nicht oder nicht im gleichen Umfang besucht hat.
(5)Absatz 5Zur Teilnahme an der Einstufungsprüfung sind alle Übertrittswerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart mit Ausnahme der fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. c erfüllen.Zur Teilnahme an der Einstufungsprüfung sind alle Übertrittswerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart mit Ausnahme der fachlichen Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera c, erfüllen.
(6)Absatz 6Hat der Übertrittswerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, so ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hierbei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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