§ 52 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
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