§ 42 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f

a)

für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,

b)

als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,

c)

als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und

d)

als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß

geführt werden.

(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2

a)

in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,

b)

als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,

c)

als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,

d)

als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und

e)

als weiterführende Fachschulen

geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen entspricht.

(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 T-LSchG
§ 43 T-LSchG