§ 40 T-LSchG Klassenbildung

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Schüler einer Berufs- bzw. Fachschule sind vom Schulleiter so in Klassen einzuteilen, dass nach Möglichkeit die Schüler derselben Fachrichtung und derselben Schulstufe in einer Klasse zusammengefasst sind. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf berücksichtigungswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist. Werden Schüler einzelner Lehrgänge auf mehrere Klassen aufgeteilt, so ist auf eine gleichmäßige Verteilung integrativ auszubildender Schüler zu achten.
  2. (2)Absatz 2Bei einer Schüleranzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Einhaltung der Klassenschülerhöchstzahl Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen einer oder mehrerer Schulen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen mit übereinstimmendem Lehrplan zu einer Klasse zusammengefasst werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Erreichung einer Klassengröße von zumindest 15 Schülern können auch Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammengezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Schulleiter hat die Klassenbildung nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Der Schulleiter hat die Klassenbildung nach den Absatz eins,, 2 und 3 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 T-LSchG
§ 41 T-LSchG