§ 37 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zum Zweck der Erlangung der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) zu beschließen und der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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