Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
(1)Absatz einsDie Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(3)Absatz 3Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (§§ 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des § 40 Abs. 1 zu erfolgen.Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (Paragraphen 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des Paragraph 40, Absatz eins, zu erfolgen.
(4)Absatz 4Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der gleichen Fachrichtung und schließlich anderer Klassen der gleichen Schule zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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