§ 39 T-LSchG Klassenschülerzahl

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (§§ 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des § 40 Abs. 1 zu erfolgen.Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (Paragraphen 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des Paragraph 40, Absatz eins, zu erfolgen.
  4. (34)Absatz 34Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der gleichen Fachrichtung und schließlich anderer Klassen der gleichen Schule zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (§§ 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des § 40 Abs. 1 zu erfolgen.Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (Paragraphen 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des Paragraph 40, Absatz eins, zu erfolgen.
  4. (34)Absatz 34Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der gleichen Fachrichtung und schließlich anderer Klassen der gleichen Schule zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten