Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
(1)Absatz einsFür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3)Absatz 3Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4)Absatz 4Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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