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(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.
(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.