§ 36 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.

(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(4) Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.2021

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.

(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(4) Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten