§ 42 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f

a) für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,

a)

für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,

b) als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,

b)

als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,

c) als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und

c)

als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und

d) als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß

d)

als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß

geführt werden.

geführt werden.

(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2

a) in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,

a)

in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,

b) als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,

b)

als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,

c) als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,

c)

als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,

d) als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und

d)

als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und

e) als weiterführende Fachschulen

e)

als weiterführende Fachschulen

geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen entspricht.

geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft entspricht.

(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f

a) für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,

a)

für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,

b) als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,

b)

als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,

c) als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und

c)

als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und

d) als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß

d)

als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß

geführt werden.

geführt werden.

(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2

a) in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,

a)

in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,

b) als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,

b)

als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,

c) als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,

c)

als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,

d) als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und

d)

als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und

e) als weiterführende Fachschulen

e)

als weiterführende Fachschulen

geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen entspricht.

geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft entspricht.

(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten