§ 3 T-LSchG Gliederung der Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
  1. (1)Absatz einsBerufs- und Fachschulen sind berufsbildende Sekundarschulen und gliedern sich
    1. a)Litera anach der Bildungsaufgabe in die Schularten
      1. 1.Ziffer einsBerufsschule (Pflichtschule) und
      2. 2.Ziffer 2Fachschule (berufsbildende mittlere Schule),
    2. b)Litera bnach dem Schulerhalter in
      1. 1.Ziffer einsdie vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Berufs- und Fachschulen (öffentliche Berufs- und Fachschulen) und
      2. 2.Ziffer 2die von einem anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Berufs- und Fachschulen (private Berufs- und Fachschulen),
    3. c)Litera cnach der jeweils nach § 42 Abs. 1 bzw. 2 festgelegten Fachrichtung,nach der jeweils nach Paragraph 42, Absatz eins, bzw. 2 festgelegten Fachrichtung,
    4. d)Litera dnach der Gestaltung der Unterrichtszeit in
      1. 1.Ziffer einsBerufs- oder Fachschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres (ganzjährige Berufs- oder Fachschulen),
      2. 2.Ziffer 2Berufs- oder Fachschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb jenes Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird (saisonmäßige Berufs- oder Fachschulen), und
      3. 3.Ziffer 3Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens neun Wochen dauernden zusammenhängenden Unterricht (lehrgangsmäßige Berufsschulen),
    5. e)Litera enach ihrer Organisationsform in
      1. 1.Ziffer einsselbstständige Berufs- oder Fachschulen und
      2. 2.Ziffer 2Berufs- oder Fachschulen, die als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule errichtet und erhalten werden (angeschlossene Berufs- oder Fachschulen),
    6. f)Litera fnach der Anzahl der Schulstufen in
      1. 1.Ziffer einsein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen und
      2. 2.Ziffer 2ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen.
  2. (2)Absatz 2Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Abs. 1 lit. d Z.1 und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Absatz eins, Litera d, Ziffer und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 31.Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 31,
  4. (4)Absatz 4Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 gelten sinngemäß.Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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