§ 10 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen. Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung des Lehrplans aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen bestimmen, dass Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in geblockter Form unterrichtet werden können. Der geblockte Unterricht kann auch disloziert abgehalten werden.

(2) Der Unterricht darf, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.00 Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens 45 Minuten nach dem Ende des Vormittagsunterrichts beginnen und nicht länger als bis 18.00 Uhr, in Berufs- und Fachschulen mit einem angeschlossenen Schülerheim längstens bis 21.00 Uhr dauern.

(3) Der praktische Unterricht darf an Berufs- oder Fachschulen, denen ein Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb, eine Lehrwerkstätte oder eine Kursstätte angeschlossen ist, frühestens um 5.00 Uhr beginnen.

(4) Weiterführende Fachschulen können auch als Abendschulen geführt werden. In diesem Fall darf der Unterricht außer am Freitag und am Samstag nicht vor 18.30 Uhr beginnen. Der Unterricht darf weiters höchstens bis 22.30 Uhr, am Samstag höchstens bis 18.00 Uhr dauern.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 T-LSchG
§ 11 T-LSchG